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Was ändert sich 2014?

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Auch 2014 müssen sich die Bundesbürger wieder auf zahlreiche neue Gesetze einstellen. So bringt das Jahr umfangreiche Neuerungen zur Pendlerpauschale, den Verpflegungs- und Reisekosten mit sich. Auch in der Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gelten neue Werte, für Spenden werden einheitliche Musterquittungen ausgestellt. Was alles neu ist, zeigt die folgende Auflistung.

 

nach obenRechengrößen in der Sozialversicherung

Die neuen Sozialversicherungs-Grenzwerten für 2014 stehen fest. Die Rechengrößen steigen an; die Sozialversicherung wird im kommenden Jahr teurer.

Aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2012 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2014. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten-, Arbeitslosen-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Krankenversicherung wird um fast drei Prozent angehoben.


Beitragsbemessungsgrenze:

Sozialabgaben (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) werden bis zu einer Einkommensobergrenze (Beitragsbemessungsgrenze) erhoben.


Jahresarbeitsentgelt-Grenze/ Versicherungspflicht-Grenze:

Dieser Wert gibt an, bis zu welcher Höhe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Angegeben wird das jährliche Bruttoarbeitsentgelt.

Rechengrößen in der Sozialversicherung in Euro

  Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2014 2013 2014 2013
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten- und Arbeitslosen-Versicherung monatl. 5.950,00 5.800,00 5.000,00 4.900,00
jährl. 71.400,00 69.600,00 60.000,00 58.800,00
Beitragsbemessungsgrenze Knappschaftliche Rentenversicherung monatl. 7.300,00 7.100,00 6.150,00 6.050,00
jährl. 87.600,00 85.200,00 73.800,00 72.600,00
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung monatl. 4.050,00 3.937,50 4.050,00 3.937,50
jährl. 48.600,00 47.250,00 48.600,00 47.250,00
Versicherungspflicht-/ Jahresarbeitsentgelt-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung monatl. 4.462,50 4.350,00 4.462,50 4.350,00
jährl. 53.550,00 52.200,00 53.550,00 52.200,00

Quelle: BMAS

 

nach obenÄnderungen bei Hartz IV - Neue Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden für das Jahr 2014 um 2,27 Prozent erhöht. Der Bedarf für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich um 9 Euro, also monatlich auf 391 Euro.

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem Haushalt zusammenlebende Partner): 353 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsbezieher, die keinen eigenen Haushalt haben oder keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren): 296 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 Euro

 

nach obenFreibeträge und Entlastungsbeiträge

Altersentlastungsbeitrag

Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten für das folgende Jahr einen Altersentlastungsbeitrag. Dieser ist für jene, die ihn erstmals im Jahr 2014 beanspruchen können abzugsfrei, wenn 25,6 Prozent der Einkünfte, maximal 1.216 Euro im Jahr, erhalten bleiben. 2013 lag der Wert noch bei 27,2 bzw. 1.229 Euro im Jahr. Der Entlastungsbeitrag gilt für Einkünfte, die nicht Renten oder Pensionen sind.

Steuerlicher Grundfreibetrag

Ein Betrag von 8.354 Euro ist 2014 von steuerlichen Abgaben befreit. Der sogenannte Grundfreibetrag betrug im vergangenen Jahr noch 8.310 Euro. Ein Jahreseinkommen unterhalb dieser Grenze gesteht der Staat jedem Einzelnen zur Existenzsicherung zu. Für zusammen Veranlagte, wie etwa bei Ehepartnern, beträgt der Grundfreibetrag 16.708 Euro. Der Eingangssteuersatz bleibt bei 14 Prozent.

Pensionsfreibetrag & Versorgungsfreibetrag

Wer ab 2014 erstmals eine Pension (nicht gesetzliche Rente) bezieht, muss 40 Prozent der Bezüge, auf 3.900 Euro im Jahr begrenzt, nicht versteuern. Sie erhalten 12,8 Prozent der Pension bzw. bis zu 1.248 Euro Versorgungsfreibetrag weniger, was den Steueranteil insgesamt erhöht.

Der Versorgungsfreibetrag bzw. ein Zuschlag zu den Pensionen (allg. Versorgungsbezügen, d.h. Bezüge wegen Erreichen einer Altersgrenze, verminderter Erwerbstätigkeit, Hinterbliebenenbezüge) muss nicht versteuert werden. Im Jahr 2014 beträgt der Freibetrag 25,6 Prozent, max. 1.920 Euro, der Bezüge. Der steuerfreie Zuschlag beträgt 576 Euro, d.h. insgesamt dürfen max. 2.496 Euro im Monat steuerfrei bleiben.

Steuerfreiheit für Wehrdienstleistende

Für freiwillige Wehrdienstleistende, die ihren Dienst ab 2014 beginnen, ist ausschließlich der Wehrsold noch steuerfrei. Wehrdienstzuschläge, spezielle Zuwendungen, kostenlose Unterkunft und Verpflegung müssen besteuert werden.

 

nach obenArbeitslosenversicherungsbeiträge

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 3 Prozent. Durch Anheben der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich der Maximalbeitrag von 174,00 auf 178,50 Euro.

Selbstständige, die als Arbeitnehmer arbeitslosenversichert waren und eine Antragspflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen ab 2014 einen Beitrag von 82,95 Euro (West) bzw. 70,35 Euro (Ost) pro Monat an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Im ersten Jahr der selbstständigen Tätigkeit wird zunächst die Hälfte der Beiträge fällig.

 

nach obenBriefporto

Briefe bis 20g innerhalb Deutschlands werden teurer. Ab dem 1.1.2014 kostet der Versand 60 Cent statt bisher 58 Cent.

 

nach obenAuswärtstätigkeiten, Reisekostenerstattung und Verpflegung für Arbeitnehmer

2014 bringt umfangreiche Neuerungen zur Pendlerpauschale, Verpflegungs- und Reisekosten mit sich.

Entfernungspauschale / Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale wird eindeutiger definiert: Der bisher im Gesetz nicht erläuterte Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird ab 1. Januar 2014 durch den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ausschließlich für die Fahrten zur der ersten Tätigkeitsstätte gilt dann die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) gemäß § 9 Abs. 4 EStG. Dieser Ort wird durch den Arbeitgeber festgelegt oder es gelten gesetzliche Bestimmungen: der Arbeitnehmer sucht den Ort üblicherweise arbeitstäglich, mindestens an zwei Arbeitstagen in der Woche oder in 30 Prozent seiner Arbeitszeit auf.

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrtkosten bzw. Fahrten mit dem ÖPNV oder dem Taxi, Verpflegungspauschale (für die ersten 3 Monate) und Unterkunftskosten geltend gemacht werden.

Verpflegung auf Dienstreisen / Verpflegungsmehraufwendungen

Bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten kann der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale ansetzen. Bisher gab es drei Abrechnungsstufen. Im kommenden Jahr kann der Arbeitnehmer für eine Abwesenheit von 8 Stunden 12 Euro ansetzen, für ganztägige Reisen (24 Stunden) 24 Euro. Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. Stellt der Arbeitgeber das Arbeitsessen, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen.

Doppelte Haushaltsführung

Bei doppelter Haushaltsführung sind die Kosten für eine zweite Wohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer) ab 2014 bis zur Höhe von 1.000 Euro im Monat steuerlich absetzbar, etwa für die Zweitwohnung am Arbeitsort.

Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wird im Jahr 2014 auf 229 Euro steigen. Das vergünstigte oder für den Arbeitnehmer kostenfreie Frühstück ist dann mit 1,63 Euro, das Mittag- bzw. Abendessen mit 3,00 Euro anzusetzen.

Der Sachbezugswert für Unterkunft und Miete beträgt künftig 221 Euro. Sachbezüge sind 2014 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Sie werden jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst.

 

nach obenRente, Betriebsrente, Rentenversicherung

Betriebliche Altersvorsorge / Betriebsrente

Im Jahr 2014 bleiben bis zu 2.856 Euro von Geldern, die durch Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber dem Aufbau einer Betriebsrente dienen, steuer- und sozialabgabefrei.

Für gesetzlich Krankenversicherte werden nach wie vor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 17 Prozent für eine solche gebilligte Betriebsrente fällig. Wer gesetzlich krankenpflichtversichert ist und eine Betriebsrente bezieht, hat aber nach wie vor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 17 Prozent zu zahlen. Keine Beiträge zahlen ab 2014 jene, deren Betriebsrente geringer als 138,25 Euro ausfällt. Mehrere Betriebsrenten werden zusammengezogen, um festzustellen, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dies gilt nicht für freiwillig Versicherte.

Regelaltersgrenze für abschlagfreie Rente

Die Regelaltersgrenze wird 2014 erneut angehoben. Frauen und Männer, die 1949 geboren sind, müssen über ihren 65. Geburtstag drei Monate länger arbeiten / Rentenbeiträge zahlen oder die drei Monate warten, wenn sie eine abzugsfreie Rente beziehen wollen. Von der Regelung ausgenommen sind jene, die mindestens 45 Jahre Rentenpflichtbeitragsjahre nachweisen können.

Rentensteuer

68 Prozent der Rente (brutto) sind für Neurentner ab 2014 zu versteuern. Davon wird jedoch noch der Grundfreibetrag abgezogen bzw. werden individuelle Zahlungsbefreiungen berücksichtigt.

Rentenversicherung

Ursprünglich sollte der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung im kommenden Jahr auf 18,3 Prozent sinken. Zur Finanzierung zusätzlicher Ausgaben wird die neue Bundesregierung den Beitragssatz bei 18,9 Prozent belassen.

Rürup-Rente

Die steuerliche Förderung für Rürup-Rentenverträge steigt im kommenden Jahr. Von maximal 20.000 (für Verheiratete 40.000) Euro Einzahlungen können 78 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. Die Förderung gilt ab 2014 auch für Rürup-Verträge, die eine Berufs- bzw. verminderte Erwerbstätigkeit mit einer lebenslangen Rente sichern.

Eigenheimrente / Wohn-Riester

Ab 2014 werden auch Umbauten in die Eigenheimrente (Wohn-Riester) einbezogen, wenn sie der Barrierefreiheit dienen. Zudem ist es künftig möglich, in der Ansparphase jederzeit Kapital zu entnehmen, um Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer selbstgenutzten Immobilie zu abzuzahlen. Bisher war das nur unmittelbar oder zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.

Regelbeitrag zur Rentenversicherung für Selbstständige

Der Regelbeitrag erhöht sich von 509,36 Euro monatlich auf 549,00 Euro für Selbstständige sowie für versicherungspflichtige Handwerker.

 

nach obenKrankenversicherung

Krankenversicherung

Die Beitragsmessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 4.350,50 Euro monatlich auf 4.462,50 Euro angehoben. Wer ein Einkommen oberhalb dieser Grenze bezieht, muss 17,44 Euro mehr Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zahlen, der Arbeitgeber trägt davon einen Anteil von 8,21 Euro. Wer regelmäßig oberhalb dieser Einkommensgrenze verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln.

Gesundheitskarte

Ab dem 1. Januar 2014 ist ohne eine elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen und deren Abrechnung mit der Krankenkasse künftig nicht möglich. Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist keine freiwillige Option, sondern gesetzliche Vorgabe. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben sich bisher auf eine Übergangsfrist bis zum 30. September geeinigt. Kinder bis 15 Jahre, Menschen mit Pflegestufe und Menschen, denen die religiöse Überzeugung ein Foto verbietet, müssen kein Bild an die Krankenkasse versenden.

Zuzahlungsbefreiung für Zahnersatz

Wer 2014 weniger als 1.106 Euro im Monat verdient bzw. bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen weniger als 1.520,75 Euro, bei zwei solcher Angehörigen weniger als 1.796,50 Euro Bruttoeinkünfte hat, ist von der Zuzahlung zum Zahnersatz befreit.

 

nach obenSpenden

Ab 2014 gibt es gesetzlich vorgeschriebene Spendenquittungen: Gemeinnützige Vereine dürfen Spenden nur noch nach einem vom Bundesfinanzministerium (BFM) herausgegebenen Muster für ihre Spender quittieren. Das Muster für „Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)“ und Erläuterungen sind online beim BFM verfügbar und können heruntergeladen werden.

 

nach obenAusgleich von Spekulationsverlusten

Altverluste von Aktien und anderen Wertpaprieren aus der Zeit vor 2009 können nur noch bis Ende 2013 verrechnet werden. Ab 2014 kann man Verluste nur noch mit künftigen Spekulationsgewinnen verrechnen.





Gesetzliche Änderungen (Gesetzestexte) in der Übersicht: http://www.buzer.de/v.htm